Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
für die
Vermietung vom Veranstaltungsraum
der UMTC Textil GmbH
am Standort
Aspergerstr. 2, 71638 Ludwigsburg
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumen zur Durchführung von Veranstaltungen, sowie alle weiteren für den Mieter erbrachten Leistungen der UMTC Textil GmbH für (Vermieterin) in der Räumlichkeit des oben genannten Standorts.
(2) Für den Vertrag gelten ausschließlich die AGB der Vermieterin. Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart sind.
§ 2 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt zustande, sobald die Buchungsbestätigung von der Vermieterin an den Mieter zugestellt wurde.
§ 3 Mieter, Veranstalter, Veranstaltungsleiter
(1) Der im Vertrag genannte Mieter ist für die Veranstaltung, die er in den Mietobjekten und / oder den zugehörigen
Freiflächen durchführt, zugleich Veranstalter. Er hat alle Pflichten, die dem Veranstalter nach dem Wortlaut und nach der Maßgabe der VStättVO, dieser Mietvertragsbedingungen sowie nach den Sicherheitsbestimmungen obliegen, umzusetzen.
(2) Der Mieter hat der Vermieterin vor der Veranstaltung eine Person namentlich schriftlich zu benennen, die als
Veranstaltungsleiter bzw. als stellvertretender Veranstaltungsleiter uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis vor Ort hat, den Mitarbeitern des Mieters gegenüber weisungsbefugt ist und den Mitarbeitern der Vermieterin als
verantwortlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht.
§ 4 Mietzeiten
(1) Die Anmietung von Veranstaltungsräumen ist von Montag bis Sonntag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr möglich. Abweichende Mietzeiten, bspw. Feiertagen oder abendlichen Veranstaltungen, sind im Ausnahmefall und nur nach Absprache mit dem Vermieter möglich.
(2) Der Veranstaltungsleiter des Mieters (vgl. § 3 Abs. 2 der AGB) hat dafür Sorge zu tragen, dass das Ende der
vereinbarten Mietzeit eingehalten wird und dass alle benutzten Räume so rasch wie möglich freigemacht und wie abgesprochen übergeben werden.
§ 5 Inhalt der Veranstaltung des Mieters; Nutzung der Veranstaltungsräume
(1) Die Veranstaltung darf weder den Gesetzen und guten Sitten zuwiderlaufen noch dem Ansehen der Vermieterin
abträglich sein. Die Vermietung ist für Verkaufsveranstaltungen, für politische Veranstaltungen sowie für private Feste grundsätzlich nur nach Absprache möglich.
(2) Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich, dass die Veranstaltung keine rassistischen, antisemitischen, antidemokratischen oder sonstigen diskriminierenden Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher und verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen.
(3) Die überlassenen Räume dürfen nur zu den festgeschriebenen Veranstaltungen und im vereinbarten Umfang genutzt werden. Eine zusätzliche Nutzung, darunter fällt nicht der Aufbau eines Caterings, bedarf der Genehmigung der Vermieterin.
(4) Die Anbringung von Plakaten, Bannern etc. ist an allen Wänden im Haus untersagt.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, die Räume und deren Einrichtungsgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln, die Sicherheitshinweise zu beachten und den im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung sowie polizeilichen und brandschutztechnischen Vorschriften getroffenen Anordnungen nachzukommen.
§ 6 Miete, Zusatzkosten, Zahlungen
(1) Der Mietpreis sowie Preise für die Veranstaltungsmedien und weiterer Leistungen richten sich nach den jeweils
aktuellen Preisen der Vermieterin. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich ggf. anfallender gesetzlicher
Umsatzsteuer. Für den Fall, dass die Rechnung auf Grund der Angabe des Mieters, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurde und sich diese Angabe im Nachhinein als falsch erweisen sollte, ist die Vermieterin zur Nachforderung der Umsatzsteuer gegenüber dem Mieter berechtigt.
(2) Der Mietpreis für die Veranstaltungsräume beinhaltet auch die Bestuhlung im Rahmen der für den jeweiligen Raum vorgegebenen Standardbestuhlung, Vor- und Nachbereitung der Räume sowie Endreinigung im üblichen Ausmaß.
(3) Der Mieter übernimmt alle anfallenden weiteren Kosten für Dienstleistungen Dritter und beauftragt diese
gegebenenfalls. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für Sonderreinigung auf Grund erheblicher Verschmutzung, für Überwachung und Betreuung der technischen Anlagen während der Veranstaltung, für vorschriftsmäßige
Brandsicherheitswache, für den notwendigen Sanitätsdienst, für Einlass- und Garderobendienst und für einen wegen der Veranstaltung notwendigen Sicherheitsdienst sowie alle anderen benötigten Hilfsdienste. Diese Kosten können dem Mieter auch unmittelbar durch den Dritten in Rechnung gestellt werden.
(4) Der Mieter hat die bei den Veranstaltungen anfallenden Steuern und Abgaben selbstständig abzuführen. Die Pflichten gegenüber Urheberrechteverwertungsgesellschaften wie der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und aus sonstigen Aufführungsrechten sowie eine eventuell anfallende Beitragspflicht an die Künstlersozialkasse obliegen dem Mieter. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Forderungen in diesem Zusammenhang frei.
(5) Die Vermieterin ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(6) Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb des individuellen Zahlungsziels auf das von der Vermieterin
benannte Konto der UMTC Textil GmbH zu zahlen.
(7) Der Mieter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen über der Forderung der Vermieterin aufrechnen.
§ 7 Veranstaltungsmedien
Die Bereitstellung von Veranstaltungsmedien ist ausschließlich auf deren Nutzung in den Veranstaltungsräumen beschränkt. Aufbau, Einrichtung und die Einweisung in die Technik werden durch die Beauftragten der Vermieterin vollzogen. Der Mieter ist für die sachgemäße Bedienung und die vollständige Rückgabe der ausgeliehenen Medien und Gerätschaften in einwandfreiem Zustand verantwortlich.
§ 8 Bestuhlung
Die für die jeweilige Veranstaltung vorgegebenen Bestuhlungspläne und die zur Bestuhlung erlassenen Sicherheitsvorschriften (insbesondere die Versammlungsstättenverordnung) sind unbedingt einzuhalten. Die jeweils zugelassene Zahl der Plätze darf keinesfalls überschritten werden. Die notwendige Breite der Gänge und Fluchtwege ist unbedingt einzuhalten. Alle Fluchttüren sind frei und offen zu halten
§ 9 Übergabe und Rückgabe der Mietobjekte
Die Mietobjekte (Räume/Einrichtung/Technik/Medien) werden ausschließlich auf Grund der getroffenen Vereinbarungen und dieser AGB bereitgestellt und übergeben. Die Mietobjekte werden in dem Zustand übernommen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Inbesitznahme befinden. Der Mieter hat offensichtliche und ihm bei Übergabe erkennbare Mängel unverzüglich zu melden. Mit Ablauf der Mietdauer sind die Mietobjekte in demselben Zustand wie bei der Übernahme an die Vermieterin zurückzugeben. Des Weiteren dürfen alle Mietgegenstände im Mietobjekt die Räumlichkeiten nicht ohne Zustimmung der Vermieterin verlassen.
§ 10 Allgemeine Mieterpflichten
Alle Einzelheiten der Veranstaltung sind spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung mit dem Veranstaltungsmanagement der UMTC Textil GmbH zu besprechen. Dies betrifft insbesondere Regelungen über Teilnehmerzahl, Beginn und Ende der Nutzungszeit, Festlegung von Auf- und Abbauzeiten oder etwa benötigte Ordnungs- und Hilfsdienste wie Feuer- und Sanitätswache, Garderoben- und Einlasspersonal sowie eine etwaige Bewirtschaftung durch ein Cateringunternehmen.
§ 11 Untervermietung, Weitervermietung
Eine Unter- und/oder Weitervermietung der angemieteten Räume durch den Mieter ist nicht gestattet.
§ 12 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten
(1) Der Mieter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten zu erfüllen sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen – soweit hierzu keine abweichende Regelung getroffen wurde – einzuholen und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen. Die Kosten dafür trägt der Mieter.
(2) Der Mieter hat alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO), des Arbeits-, Arbeitsschutz- und des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes, des vorbeugenden Brandschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten.
§13 Funknetze, WLAN
(1) Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung der Vermieterin eigene Funknetzwerke oder WLAN-Netze aufzubauen bzw. WLAN-Access-Points in Betrieb zu nehmen. Sollten diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können sie ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf Grund von Störungen bleibt vorbehalten.
(2) Mieter, die den Internetanschluss (WLAN) der Veranstaltungsräume nutzen und/oder ihren Besuchern/Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird die Vermieterin für Verstöße des Mieters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im Lager“ des Mieters stehender Nutzer in Anspruch genommen, ist der Vermieter vom Mieter gegenüber allen finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
§14 Catering/Bewirtschaftung
(1) Um die Bestellung von Speisen und Getränken bei externen Cateringanbietern kümmert sich der Mieter im Vorfeld selbst. Der Getränkeausschank und die Ausgabe von Speisen während der Veranstaltung sind vom Mieter zu übernehmen.
(2) Das Frühstücksbuffet wird vom hauseigenen Cafe UNU Kyub bereitgestellt.
(3) Etwa erforderliche Eintritts- und Garderobenkarten sind vom Mieter zu beschaffen.
§ 15 Sicherheit
(1) Der Mieter und seine Gäste haben den Anweisungen des Personals der Vermieterin und des ggf. anwesenden Sicherheitspersonals insbesondere in Sicherheitsfragen und zur Geräusch- und Lärmentwicklung sowie zum Schutz des Bauwerks Folge zu leisten.
(2) Sofern die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache, eines Sanitätsdienstes oder sonstiger Sicherheitskräfte während der Veranstaltung erforderlich ist, sind diese vom Mieter auf eigene Kosten zu verpflichten; der Vermieterin ist vor der Veranstaltung ein entsprechender Nachweis dafür vorzulegen.
(3) Gänge, Ausgänge, Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder etc. dürfen nicht mit Gegenständen verstellt oder verhängt werden.
§ 16 Einbauten / Brandschutz
(1) Die Maßgaben der örtlichen Brandschutzordnung sind einzuhalten.
(2) Ein- und Aufbauten oder das An- und Einbringen irgendwelcher Vorrichtungen bedürfen der Zustimmung der Vermieterin. Sie sind von Fachkräften technisch einwandfrei auszuführen. Gegebenenfalls kann die Abnahme von einer Fachfirma oder dem TÜV verlangt werden.
(3) Die Verwendung von offenem Licht (Kerzen, Feuerwerk etc.) in den Räumen und im Außenbereich ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
(4) Bei allen Wärmegeräten sowie künstlichen Lichtquellen darf nur dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Gerät zum Einsatz kommen. Insbesondere sind Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Raumausstattung durch plötzliche Erwärmung gefährdet ist. Es muss sichergestellt sein, dass keine Beschädigungen entstehen.
(5) Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
(6) Die Vermieterin kann darauf bestehen, dass ihm der Mieter entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von eingebrachten Gegenständen vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
(7) Notwendigkeit und Umfang einer Brandsicherheitswache (Anzahl der Feuerwehrleute, Löschgeräte usw.) richten sich nach den örtlichen feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Gutachten und werden zwischen dem Vermieter und den zuständigen Behörden festgelegt.
(8) In den überlassenen Räumen sowie im gesamten Haus besteht absolutes Rauchverbot. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot und deren Folgen (z.B. Fehlalarm bei der Feuerwehr) haftet der Mieter in vollem Umfang.
§ 17 Haftung der Vermieterin
(1) Die Garantiehaftung der Vermieterin wegen anfänglicher Mängel der Mietsache wird ausgeschlossen.
(2) Im Übrigen haften die Vermieterin, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Mieter nur,
a) wenn eine bestimmte Eigenschaft des Mietobjektes besonders zugesichert oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde;
b) für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Mieters;
c) für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also der Pflichten, welche die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, bei
einfacher Fahrlässigkeit hier jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden;
d) für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(3) Eine Mietminderung wegen Sach- und Rechtsmängeln gemäß § 536 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung schriftlich angezeigt wird.
(4) Die Vermieterin haftet im Rahmen des Mietvertrages, insbesondere auch bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden und verhindernden Ereignissen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Von den Bediensteten der Vermieterin kann nur die im allgemeinen Verkehr erforderliche Sorgfalt erwartet werden. Besondere Vorkehrungen, die den Erfordernissen der Veranstaltung oder einer damit verbundenen Gefahrenlage entsprechen, können nicht erwartet werden und sind nicht geschuldet.
(6) Der Vermieterin haftet nicht für von Besuchern oder sonstigen Personen zurückgelassene Gegenstände oder Fundsachen.
§18 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Vermieterin zu melden.
(2) Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen, zu vertreten sind. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat.
(3) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit das Entstehen der Ansprüche von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Dritten, die bestimmungsgemäß mit der Mietsache in Berührung kommen, zu vertreten ist. Hierdurch etwaig entstehende Prozesskosten ersetzt der Mieter der Vermieterin. Die Vermieterin ist verpflichtet, den Mieter von einer etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, bei Verstößen gegen markenrechtliche, urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften durch den Mieter selbst, seine Beauftragten, seine Bediensteten oder Veranstaltungsteilnehmer/Besucher der Vermieterin von jeder Inanspruchnahme und den hierdurch entstehenden Kosten freizustellen und alle der Vermieterin entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten.
§ 19 Mitgebrachte Gegenstände
Eingebrachtes Inventar sowie mitgebrachte Gegenstände sind vom Mieter bis zum Ende der Mietzeit restlos zu entfernen. Vorübergehende Einlagerungen, bei denen jegliche Haftung für entstandene Schäden oder Verluste ausgeschlossen ist, sind mit der Vermieterin abzustimmen.
§ 20 Rücktritt des Mieters; Stornierung des Vertrages
(1) Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Stornierung des Vertrages seitens des Mieters bedarf der Schriftform. Dabei gelten folgende Bedingungen:
- bei Rücktritt/Stornierung ab 48 Stunden vor Mietbeginn sind 80%
- bei Rücktritt/Stornierung ab 24 Stunden vor Mietbeginn sind 100%
des Gesamtpreises zu entrichten. Es gilt eine Zählung nach Arbeitstagen (Montag – Freitag).
(2) Dem Mieter bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens der Vermieterin vorbehalten. Die Vermieterin kann ihrerseits den Nachweis eines höheren Schadens geltend machen.
§ 21 Rücktritt und außerordentliche Kündigung der Vermieterin
(1) Die Vermieterin ist berechtigt aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
a) nicht fristgerecht geleistete Zahlungen des Mieters;
b) falsche oder nicht fristgerecht vorgelegte Angaben über Zweck oder Inhalt der Veranstaltung bzw. die Interessen der Vermieterin oder die öffentlichen Interessen beeinträchtigendes Abweichen von den ursprünglichen Angaben sowie Handlungen und Nutzungen, die eine extremistische, verfassungsfeindliche, diskriminierende oder gewaltverherrlichende Haltung nach außen erkennbar werden lassen oder im Zusammenhang zu Organisationen stehen, welche die Technologie von L. Ron Hubbard verwenden oder unterstützten (Scientology und deren Unterorganisationen);
c) unberechtigte Gebrauchsüberlassung an Dritte;
d) grober oder wiederholter Verstoß gegen Pflichten aus dem Mietvertrag;
e) Verstoß der Veranstaltung gegen geltendes Recht oder zu erwartende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
f) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Mieter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
(2) Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Absatz 1 a) bis g) genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die Vermieterin muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
(3) Die Vermieterin ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Mieter verpflichtet, soweit der Mieter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
(4) Der Mieter hat in Fällen des Rücktritts oder der außerordentlichen Kündigung keinen Entschädigungsanspruch gegen die Vermieterin. Schäden der Vermieterin im Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung sind vom Mieter zu tragen.
§ 22 Höhere Gewalt
(1) Die Verpflichtung des Mieters auf Zahlung der vereinbarten Entgelte entfällt mit Ausnahme der Kosten für bereits erbrachte Leistungen in Fällen von höherer Gewalt, die sich als ein von außen kommendes, nicht voraussehbares Ereignis darstellt, das auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist, soweit nachfolgend in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch im Falle einer Pandemie oder Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung auf Grund öffentlich-rechtlicher Beschränkungen bzw. staatlicher/behördlicher Anordnungen (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). Schadensersatzansprüche des Mieters gegen die Vermieterin sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(2) Der Ausfall einzelner Referenten, das nicht rechtzeitige Eintreffen eines Teilnehmers oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und sonstige Wetterereignisse mit Ausnahme von Hochwasser im Umfeld der angemieteten Veranstaltungsräume sind keine Fälle von „höherer Gewalt“ im Sinne der vorliegenden Bedingungen.
§ 23 Ausschluss § 545 BGB
Setzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit den Mietgebrauch fort, führt dies nicht zur stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses. § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 24 Hausrecht
Die Vermieterin übt gegenüber dem Mieter und neben diesem gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt. Der Vermieterin ist zu jedem Zeitpunkt Zugang zum Mietgegenstand zu gewähren.
§ 25 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Die Vermieterin überlässt die im Vertrag bezeichneten Veranstaltungsräume. Die zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke notwendige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden Bestimmungen des Deutschen Datenschutzgesetzes.
§ 26 Schriftform, Änderungen und Ergänzungen
(1) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere für den Fall, dass der Mieter nach Abschluss eines Mietvertrages weitere Einrichtungen oder Leistungen der Vermieterin oder einer von ihr zu beauftragenden Fachfirma in Anspruch nehmen will, welche noch nicht im bereits abgeschlossenen Vertrag enthalten sind.
(3) Das Schriftformerfordernis wird auch durch Übermittlung einer rechtsverbindlich unterzeichneten Erklärung durch elektronische Übermittlung per E-Mail eingehalten.
§ 27 Sonstige Bestimmungen
(1) Der Mieter gilt als allein verantwortlicher Veranstalter (vgl. § 3 Abs. 1 der AGB). Auf Plakaten und sonstigen Werbemitteln muss deutlich unterschieden werden zwischen Veranstalter und Veranstaltungsort.
(2) Die Verwendung des Logos der UMTC Textil GmbH, UMTC Studios, UNU KYUB und des Open Office ist dem Mieter nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der UMTC Textil GmbH.
(3) Der An- und Verkauf von Waren jeglicher Art ist nur nach Absprache gestattet. Eintritte und Teilnehmergebühren sind davon nicht betroffen.
§ 28 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und / oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Ludwigsburg.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ist der Vertragspartner Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, wird für alle Streitigkeiten aus und / oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.